Präambel

Das armenische Volk gilt als die älteste christliche Nation der Welt. Armenien ist das weltweit erste Land, in dem das Christentum zur Staatsreligion wurde. Weltweit gibt es je nach Schätzung zwischen 8 und 11 Millionen Armenier*innen. Davon leben allerdings nur rund 3 Millionen in der Republik Armenien. Die Mehrheit der armenischen Bevölkerung zerstreute sich aufgrund des Völkermordes und der Vertreibungen in der Diaspora.

Die größte armenische Diaspora lebt in Russland und in den USA. In Deutschland leben Schätzungen zufolge etwa 80.000 Armenier mit starken armenischen Gemeinden, unter anderem in Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Köln und München. Ein Teil der hier lebenden Armenier wanderte nach dem Völkermord 1915/1916 nach Deutschland ein. Weitere Armenier*innen folgten während des libanesischen Bürgerkriegs (ab 1975), der islamischen Revolution im Iran (ab 1979) und um dem Bergkarabachkonflikt (ab 1988) zu entfliehen.

In Deutschland gibt es bereits seit dem 19. Jahrhundert namhafte Personen armenischer Abstammung. Darunter zählen etwa der Orientalist Friedrich Carl Andreas (1846-1930), dessen Nachlass sich heute in der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen befindet, oder Carl Tchilling-Hiryan (1910–1987), Mitbegründer und Namensgeber des Tchibo-Konzerns. Ebenfalls erwähnenswert ist die römisch-deutsche Kaiserin Theophanu (ca. 960-991), eine Nichte des armenischstämmigen Kaisers Johannes I. Tzimiskes.

Der Armenisch-Akademische Verein 1860 e.V. (AAV 1860 e.V.) wurde bereits 1860 in Leipzig gegründet und zählt laut Eigenaussage zu den ältesten akademischen Vereinen der Welt, dem als Mitglied junge Akademiker*innen und Studenten*innen angehören. 1914 wurde die Deutsch-Armenische-Gesellschaft (DAG) durch Johannes Lepsius, Paul Rohrbach und Awetik Issahakjan in Berlin gegründet. 1923 entstand in Berlin die „Armenische Kolonie zu Berlin e.V.“. In den Jahrzehnten darauf folgten etwas mehr als zwei Dutzend armenische Vereine und Organisationen bundesweit verteilt.

Die Anfänge des Vereins ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. liegen in der Kulturarbeit der „Jungen Armenier“ in Deutschland und den von ihnen organisierten armenischen Jugendtreffs, die seit 1987 jährlich in verschiedenen deutschen Städten stattfinden und bei denen sich armenische Jugendliche vernetzen.

  • Der Jugendverband führt den Namen
    „ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V.“
  • Der abgekürzte Name ist „ARI e.V.“
  • Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Im ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. schließen sich in Deutschland tätige Jugendgruppen, Jugendvereine sowie Landesverbände deutsch-armenischer Jugendlicher zu einem Dachverband zusammen. Der Verband ist ein bundesweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Jugendverband.
  • Die Ziele des Verbandes sind:
    • Überregionale Vernetzung der deutsch-armenischen Jugend in Deutschland
    • Öffentliche Interessenvertretung der Belange deutsch-armenischer Jugendlicher
    • Förderung der Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Gedankens der Völkerverständigung, der politischen Bildung und der Entfaltung kultureller Interessen
    • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit sowie entwicklungspolitische Zusammenarbeit
    • Stärkung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den Menschen aus Armenien, Deutschland, Europa und der gesamten Diaspora
    • Förderung der kulturellen, interkulturellen und internationalen Jugendarbeit unter Berücksichtigung des kulturellen Erbes, der traditionellen sowie historischen Hintergründe der Mitglieder und Ermutigung zur Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung
    • Beratung und Hilfestellung der deutsch-armenischen Jugendlichen zu wissenschaftlicher, politischer und kultureller Arbeit
    • Förderung und Vertiefung des deutsch-armenischen Bewusstseins seiner Mitglieder im Einklang mit den Werten Deutschlands und Europas.
    • Humanitäre Hilfeleistung in Armenien, Deutschland und der gesamten Diaspora
    • Partizipationsförderung der Mitglieder am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland
    • Förderung der Selbstorganisation und Schaffung einer Plattform für die Formulierung ihrer Interessen
  • Folgende Maßnahmen werden dabei durchgeführt:
    • Integrationsarbeit, die sich am konkreten Bedarf junger Deutsch-Armenier*innen orientiert
    • Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen im Bereich der Erziehung und Bildung sowie Integration
    • Veranstaltungen im Bereich der Freizeitgestaltung und Kulturarbeit
    • Internationale Begegnungen zur Verständigung der Völker und der interkulturellen Bereicherung
    • Eintreten für Toleranz und Förderung des interkulturellen Dialogs in Europa, Deutschland, Armenien und der gesamten Diaspora
    • Vernetzung mit armenischen Partnerorganisationen weltweit
    • Beratung und Veranstaltungen für Verbandsmitglieder zur Professionalisierung der Jugendarbeit und Integration in bestehende Strukturen
    • Durchführung von entwicklungspolitischen Projekten in Armenien
    • Planung und Durchführung von nationalen und internationalen Spendenprojekten
  • Die Arbeit des Verbandes soll dazu beitragen, dass sich deutsch-armenische Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und engagierten Mitbürger*innen unserer Gesellschaft entwickeln.
  • ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. tritt gegen Unterdrückung, Vertreibung und Verfolgung ein und engagiert sich für das Recht auf Heimat.
  • ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. erkennt den Zentralrat der Armenier in Deutschland e.V. als den Erwachsenenverband der Armenier*innen in Deutschland an. ARI e.V. arbeitet jedoch als unabhängiger Verband und ist frei in seiner Meinungsbildung und Handlung.
  • ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  • ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ARI – Jugendverbandes der Armenier in Deutschland e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • Mitglied kann werden:
    • Jeder eingetragene Jugendverein, der sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in §2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu fördern.
    • Jede Jugendgruppe mit mindestens 7 Mitgliedern, die sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in §2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu fördern.
    • Jeder eingetragene Landesverband, der deutsch-armenischen Jugendvereine und -gruppen, der sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in §2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu fördern.
    • Jede natürliche und juristische Person, die sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in §2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu fördern.
  • Es wird bei der Mitgliedschaft natürlicher Personen unter Einzelmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden:
    • Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die den Verband finanziell regelmäßig unterstützt.
    • Fördermitglieder können in das Amt des Kassenprüfers gewählt werden. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand des ARI e.V. gewählt werden.
    • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
    • Fördermitglieder haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht.
    • Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch die Vollendung des 35. Lebensjahres, danach greift automatisch die Fördermitgliedschaft.
    • Fördermitglied wird jede natürliche Person ab der Vollendung des 35. Lebensjahres.
  • Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
    • Die Aufnahme wird bei der Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
    • Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern (natürlichen Personen) entscheidet der Vorstand durch Zweidrittelmehrheit.
  • Existiert ein ARI e.V. Landesverband im jeweiligen Bundesland, so werden Jugendgruppen und -vereine, die als Mitglied im ARI e.V. aufgenommen werden, verpflichtend im jeweiligen ARI e.V. Landesverband Mitglied.
  • Die Mitgliedschaft endet durch
    • die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
      die zum Ende des Jahres wirksam wird.
    • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
    • Ausbleiben der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
    • Tod des Einzelmitglieds oder Fördermitglieds.
  • Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten dem Ansehen oder der Glaubwürdigkeit des Verbandes schadet.
    • Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung nachweislicher Gründe vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.
    • Das vom Antrag betroffene Mitglied ist jedoch vor der Abstimmung anzuhören.
    • Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Mitgliedsbeiträge
    • Von den Einzel- und Fördermitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
    • Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt eines Verbandsmitgliedes fällig. Danach ist der Mitgliedsbeitrag jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    • Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand sind, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung droht ihnen der Ausschluss aus dem Verband.
    • Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschriften sowie eine Mahngebühr trägt das Mitglied. Die Mahngebühr wird vom Vorstand festgelegt.
    • In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Außerdem finanziert sich der Verband durch Spenden, Zuwendungen und Fördergelder Dritter sowie sonstiger Einnahmen, wie etwa Teilnehmerbeiträge aus Maßnahmen.
  • Die finanziellen Mittel des Verbandes müssen im Sinne der Satzung verwendet werden.
  • Für Spenden und Zuwendungen können Bescheinigungen nach den jeweils gültigen Steuergesetzen ausgestellt werden.
Die Organe des ARI – Jugendverbandes der Armenier in Deutschland e.V. sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kassenprüfer
  • Beirat
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. Sie setzt sich aus den unter § 4 genannten Mitgliedern zusammen.
  • Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
  • Die Stimmenzahlen der Mitgliedsvereine und Mitgliedsgruppen in der Mitgliederversammlung ergeben sich nach dem Delegiertenschlüssel, der durch den Beirat beschlossen wird.
  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand in Textform (E-Mail oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  • Die Tagesordnung kann auf Antrag durch ein Mitglied um weitere Punkte erweitert werden, wenn dies mehrheitlich angenommen wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, über die dann die Mitgliederversammlung abstimmt.
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entscheidung über Entlastung des Vorstands
    • Entscheidung über die Annahme des vom Beirat vorgeschlagenen Kriterienkatalogs für den Delegiertenschlüssel
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung
    • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedsvereinen, Mitgliedsgruppen und juristischen Personen
    • Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
  • Der Vorstand kann darüber entscheiden, ob Einzelpersonen an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, die keine Mitglieder sind. Diese Einzelpersonen haben jedoch keinerlei Stimmrecht.
  • Beschlussfähigkeit und Ablauf der Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/4 der unter §7(a) genannten Mitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung aufgrund der Mitgliederzahl nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung statt, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist auf den Einladungen zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
    • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter eröffnet und geleitet.
    • Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
    • Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Verbandsinteressen erfordern.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
    • Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um das zurückgetretene Vorstandsmitglied zu ersetzen. Die außerordentliche Vorstandswahl hat unabhängig von ihrem Zeitpunkt keine Auswirkung auf die regulären Vorstandswahlen, die alle 2 Jahre stattfinden.
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen schaffen, die den Vorstand beratend und organisatorisch in seiner Arbeit unterstützen.
  • Wahl des Vorstands
    • Jedes Mitglied des Vorstands wird einzeln und in geheimer Wahl gewählt.
    • Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn der Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen erzielt hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, an dem die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen teilnehmen.
    • Von einer geheimen Wahl kann abgesehen werden, wenn nur ein Kandidat sich für einen Vorstandsposten bewirbt und kein Mitglied sich gegen ein solches Verfahren ausspricht.
  • Zuständigkeit des Vorstands
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Leitung und Verwaltung des Verbandes
    • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Ordnungsgemäße Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Verbandes
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    • Verwirklichung des Verbandszwecks
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Beauftragung von Mitarbeitern
    • Gründung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
  • Beschlussfassung des Vorstandes
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen des Vorstandes können auch unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln (Video- bzw. Telefonkonferenz) erfolgen. Beschlussfähig ist die Vorstandssitzung, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit.
    • Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
    • Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied aus dem Gesamtvorstand für die Besetzung des Amts des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.
  • Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem/der ersten Vorsitzenden
    • dem/der zweiten Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/in
    • dem/der Schriftführer/in
  • Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen den finanziellen Jahresabschluss und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung. Hierfür ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren.
  • Die Kassenprüfer fertigen ein unterschriebenes Protokoll ihrer Untersuchungen an und geben eine Empfehlung zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands ab.
  • Der Beirat setzt sich aus dem Vorstand des ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. sowie den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine sowie Mitgliedsgruppen oder deren Stellvertreter*innen zusammen; diese sind stimmberechtigt.
  • Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand lädt hierzu 14 Tage vor dem Termin des Zusammentritts unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
  • Ein außerordentlicher Beirat hat dann stattzufinden, wenn es Dringlichkeitsgründe gibt, bei denen der Vorstand des ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. bei einer Zweidrittelmehrheit darüber abstimmt, diesen einzuberufen. Zum Beirat ist mindestens 14 Tage vor Zusammentritt einzuladen. Dieser außerordentliche Beirat löst nicht den geregelten Beirat ab.
  • Der Beirat bestimmt den Delegiertenschlüssel zur Mitgliederversammlung des ARI – Jugendverband der Armenier in Deutschland e.V. nach dem Kriterienkatalog zur Stimmvergabe. Der Kriterienkatalog wird durch den Beirat der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Bei Änderung des Kriterienkatalogs ist eine erneute Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Der Kriterienkatalog liegt der Satzung immer im Anhang bei und ist mit den Verbandsunterlagen mitzuführen.
Beschlüsse werden durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Amtsgerichts und anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  • Eine Beschlussfassung zur Verbandsauflösung kann nur dann erfolgen, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
  • Für einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Hat die Mitgliederversammlung wirksam beschlossen, den Verband aufzulösen, so sind der Vorsitzende und der/die Kassenwart*in Liquidator*innen. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen des Verbandes je zur Hälfte an die Vereine HayFM e.V. und Armenischer Jugendverband Kilikia e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 19.12.2016 in Bad Fallingbostel.
Geändert durch eine Mitgliederversammlung am 02.06.2017 in Weilburg.
Geändert durch eine Mitgliederversammlung am 17.03.2018 in Waldbrunn.
Geändert durch eine Online Mitgliederversammlung am 20.12.2020.

Hier findest Du die aktuelle Satzung als PDF-Datei zum herunterladen.